Nach Aussage des Beschuldigten gehörte der E.-Stempel in die Arzttasche und jener der F. in die F. Diese Aussage widerspreche jedoch der Tatsache, dass anlässlich der Hausdurchsuchung ein F.- und ein E.-Stempel im Behandlungszimmer aufgefunden worden seien. Gegen die systematische Verwendung des deutschen E.- Praxisstempels spreche, dass der Beschuldigte nicht konsequent bei der Impfung mit dem Tollwutimpfstoff Virbagen canis LT seinen deutschen Praxisstempel verwendet habe, sondern mehrheitlich den Stempel „F.“. Insgesamt seien von 29 Virbagen canis- Impfungen 18 mit dem Stempel „F.“ und 11 mit dem Stempel „E.“ versehen worden (s. Übersicht in act.