Weiter hat das Kantonsgericht erwogen (act. B 2 E. 5.1.1., S. 51), es falle auf, dass bei all diesen Impfungen, der in der Schweiz nicht zugelassene Impfstoff Virbagen canis LT verwendet worden sei, was ein Indiz dafür sei, dass der Stempel mit der deutschen Adresse vom Beschuldigten nicht zufällig oder versehentlich, sondern systematisch bei der Verabreichung dieses in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoffes verwendet worden sei. Nach Aussage des Beschuldigten gehörte der E.-Stempel in die Arzttasche und jener der F. in die F. Diese Aussage widerspreche jedoch der Tatsache, dass anlässlich der Hausdurchsuchung ein F.- und ein E.-Stempel im Behandlungszimmer aufgefunden worden seien.