Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Weitere Umstände müssen hinzukommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 2.2.7 Massgebender Sachverhalt