Seite 40 (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB). Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3.3). Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment: