110 Abs. 4 StGB). Der Urkundencharakter einer Schrift ist relativ. Die Bestimmung und Eignung eines Dokuments, eine genaue Tatsache zu beweisen, können sich direkt aus dem Gesetz, den Handelsgebräuchen oder dem Sinn und der Natur dieses Dokumentes ergeben (BGE 142 IV 119 E. 2.2).