Urteil des Bundesgerichts 6B_624/2007 vom 14. November 2007 E. 4.1). Nach ständiger Rechtsprechung schützen die Tatbestände des Urkundenstrafrechts das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 131 IV 125, E. 4.1). Eine blosse schriftliche Lüge stellt noch keine intellektuelle Fälschung dar, weil das Dokument eben eine erhöhte Glaubwürdigkeit aufweisen und sein Empfänger sich vernünftigerweise darauf verlassen können muss. Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt oder geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB).