lassen einer rechtlich erheblichen Tatsache. Als rechtlich erheblich gelten zunächst diejenigen Tatsachen, welche allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Erhaltung, Feststellung, Veränderung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts oder einer Pflicht bewirken (ULRICH W EDER, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, N. 20 f. zu Art. 251 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.5). Unter dem Titel dieser Tatbestandsvariante ist Art.