Seite 39 unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Art. 251 Abs. 1 StGB betrifft nicht allein eine falsche Urkunde oder die Verfälschung einer Urkunde (materielle Fälschung), sondern auch eine unwahre Urkunde (intellektuelle Fälschung). Eine sog. Falschbeurkundung ist die Herstellung einer inhaltlich unrichtigen, d.h. unwahren Urkunde durch unrichtiges Beurkunden oder Beurkunden lassen einer rechtlich erheblichen Tatsache.