Dem Fälschen gleichgestellt wird die Benutzung der Unterschrift oder des Zeichens einer berechtigten Stelle oder Person zur Herstellung einer unechten Urkunde (Botschaft zum THG vom 15. Februar 1995, S. 618). Eine Falschbeurkundung liegt bei einer unwahren Urkunde vor, also wenn der wirkliche und der beurkundete Sachverhalt nicht übereinstimmen (Botschaft zum THG vom 15. Februar 1995, S. 619).