Subjektiv setzt Art. 23 THG eine Täuschungsabsicht im Rechtsverkehr voraus (Botschaft zum THG vom 15. Februar 1995, S. 618). Strafrechtlich erfasst wird das widerrechtliche Herstellen einer unechten Urkunde, d.h. einer Urkunde, in welcher der wirkliche und der aus ihr ersichtliche Aussteller nicht identisch sind, mithin handelt es sich um eine Identitätstäuschung (Botschaft zum THG vom 15. Februar 1995, S. 618). Dem Fälschen gleichgestellt wird die Benutzung der Unterschrift oder des Zeichens einer berechtigten Stelle oder Person zur Herstellung einer unechten Urkunde (Botschaft zum THG vom 15. Februar 1995, S. 618).