Nach Art. 23 Abs. 1 lit. a THG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr Akkreditierungs-, Prüf-, Konformitäts- oder Zulassungsbescheinigungen fälscht oder verfälscht, oder wer die Unterschrift oder das Zeichen der ausstellenden Stelle zur Herstellung solcher unechten Urkunden benützt. Die Regelungen von Art. 23 ff. THG gehen als lex specialis den entsprechenden allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches vor (Botschaft zum Heilmittelgesetz vom 1. März 1999, S. 3564). Art. 3 THG definiert u.a. die Konformitätsbescheinigung (vgl. Art. 3 lit. i THG). Subjektiv setzt Art.