Rechtliche Grundlagen Für Fälschungen, Falschbeurkundungen, das Erschleichen falscher Beurkundungen, den Gebrauch von unechten oder unwahren Bescheinigungen, das unberechtigte Ausstellen von Konformitätserklärungen, das unberechtigte Anbringen und Verwenden von Konformitätszeichen sowie für unrechtmässige Vermögensvorteile im Sinne der Artikel 23–29 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51) gelten die dort genannten Strafandrohungen (Art. 88 aHMG). Die Art. 23-29 THG sind Spezialstraftatbestände, welche den entsprechenden Tatbeständen im besonderen Teil des StGB (insb. Art.