B 22, S. 9). Weil es nur gelegentlich und nicht systematisch zur Verwendung des falschen Stempels gekommen sei, sei im Zweifel davon auszugehen, dass kein Vorsatz bestanden habe, sich einen Vorteil zu verschaffen. Dasselbe gelte für die handschriftlichen Einträge und Abänderungen. Was die Rechnungen angehe, sei nicht erstellt, wer hier genau wann was falsch gemacht haben solle und wozu. Fiskaldelikte seien keine angeklagt. Es sei auch nicht klar, ob die falsche