Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung daran fest, dass bei der Urkundenfälschung ein Vorsatz der Bereicherung resp. der Vorteilsnahme fehle (act. B 22, S. 8). Im Übrigen sei der Ort der Impfung rechtlich schlicht nicht relevant. Sogar ein Stempel ohne Ortsangabe wäre gültig. Folglich könne ein Stempel mit einem falschen Ort nicht unzulässig sein, solange keine Täuschung beabsichtigt sei. Im Verhältnis zum Kunden sei eine Täuschung indes überhaupt nicht möglich, da das Tier ja nicht ohne seinen Halter in die Praxis kommen könne (act. B 22, S. 9).