Grundsätzlich könne im konkreten Fall sogar die bewusst falsche Beschriftung eines Impfstoffs als Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung gewertet werden. Wenn die Vorinstanz diese Fakten nicht berücksichtigt habe und die vertrauliche, an die gesetzlichen Vorgaben gebundene Attestierungspflicht des Beschuldigten nicht unter dem Gesichtspunkt der richtigen Beurkundung und der Urkundenfälschung prüfe, so sei der Entscheid aufzuheben und zu korrigieren. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung hielten sich im Rahmen der Berufungserklärung (act. B 20).