Seite 37 und Würdigung der einzelnen Beweise und Indizien vorgenommen worden sei, ohne diese Erkenntnisse zu verknüpfen. Umgekehrt sei auf die völlig unglaubwürdigen Schutzbehauptungen des Beschuldigten abgestellt worden, obwohl diese nicht nur selber widersprüchlich seien, sondern auch im Widerspruch zu den Fakten stünden. Im konkreten Fall seien die bewusst falsch gemachten Eintragungen des beschuldigten Tierarztes im Impfbüchlein eines Tieres angesichts der Bedeutung, welche ein derartiger Eintrag von Gesetzes wegen haben könne, als Urkundenfälschung zu werten.