B 4/2.1., S. 12). Auch gibt er an, nicht gewusst zu haben, dass er mit falschen Angaben (Stempel; Gültigkeitsdatum) ein tierärztliches Zeugnis fälsche (act. B 4/2.1., S. 6). Anlässlich der Hauptverhandlung vom Mai 2019 sagte der Beschuldigte, dass er nachträglich so nicht mehr sagen könne, wo die Impfungen stattgefunden hätten, weil er nicht in seinem Computer nachschauen könne. Wenn er einen Fehler gemacht und zufällig den deutschen Stempel gegriffen habe, so tue ihm das sehr leid. Das möge mit Sicherheit ein Fehler von ihm gewesen sein.