Seite 36 4/2.1., S. 12). Er arbeite ca. drei Tage die Woche in Deutschland und übernachte an drei Tagen in E. (act. B 4/2.2., S. 3). Der Stempel E. sei der Stempel seines ersten Wohnsitzes (act. B 4/2.1., S. 12). Als Tierarzt in Deutschland dürfe er in Deutschland praktizieren und er müsse über seine deutsche tierärztliche Tätigkeit keine Auskunft geben, er sei als Tierarzt zugelassen und habe seine Approbation (act. B 4/2.1., S. 12).