B 4/10/2, S. 14). In Bezug auf die Eintragung von inexistenten Impfungen in das Impfbüchlein sei gleichfalls ein vorsätzliches Handeln anzunehmen, da der Beschuldigte gewusst habe bzw. hätte wissen müssen, dass er abgelaufene bzw. nicht zugelassene Impfstoffe verwendet und eingetragen habe. In sämtlichen Fällen habe er eine echte Urkunde mit unwahrem Inhalt hergestellt und sich folglich der mehrfachen Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht.