B 4/10/2, S. 13 f.). Bei der inhaltlich angepassten Rechnung verhalte es sich ähnlich, da der Beschuldigte die Verfälschung benutzt habe, um in seiner Buchhaltung einen Medikamenteneinkauf im Ausland zu verschleiern (act. B 4/10/2, S. 12). Sowohl die Anpassung der Rechnungen, die Eintragung einer nicht vorgenommenen Impfung als auch die Visierung von Impfungen in der Schweiz mit einem deutschen Praxisstempel habe der Beschuldigte aktenkundig vorsätzlich vorgenommen, um eine unwahre Tatsache zu beurkunden bzw. um Behörden und/oder Kunden über den wahren Ursprung der Impfungen und Rechnungen hinwegzutäuschen (act. B 4/10/2, S. 14).