Ähnlich verhalte es sich bei der Umänderung von Rechnungen. Eine Falschbeurkundung liege vor, wenn eine echte, aber unwahre Urkunde erstellt worden sei, wobei dies nur von strafrechtlicher Relevanz sei, wenn der Urkunde erhöhte Überzeugungskraft und Glaubwürdigkeit zukomme. Bei Eintragungen eines Tierarztes in ein Impfbüchlein, bei manuellen Modifikationen von Beschriftungen von Impfstoffen oder auch bei der Visierung von gar nicht erst vorgenommenen Impfungen sei dies aufgrund seiner garantenähnlichen Stellung als Tierarzt bei tierärztlichen Fragestellungen unweigerlich der Fall (act. B 4/10/2, S. 13 f.).