2.2.1 Anklage Gemäss Anklage hat der Beschuldigte unter Zuhilfenahme seines Praxisstempels aus E., Deutschland und/oder seiner Unterschrift bzw. seiner Anmerkungen die Beweisbarkeit einer Tatsache von rechtlicher Bedeutung geschaffen (act. B 4/10/2, S. 13). Dies namentlich in Fällen der Visierung einer gar nie vorgenommenen Impfung oder auch die Visierung an einem vermeintlich anderen Impfort. Ähnlich verhalte es sich bei der Umänderung von Rechnungen.