2.1.9 Fazit Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des Heilmittelgesetzes im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a und b aHMG i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG schuldig gemacht, indem er mehrfach einen in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoff verwendete und mehrfach die Sorgfaltspflichten im Umgang mit Heilmitteln verletzte, so bei der ungekühlten Lagerung von Apomorphin N2 sowie der Lagerung der vergammelten Wurst und Ampulle im Praxiskühlschrank der Kleintierpraxis bzw. bei der Aufbewahrung von abgelaufenen Heilmitteln.