Kommt hinzu, dass es sich bei Impfstoffen um immunologische Arzneimittel handelt, bei welchen die Einfuhr einer Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit (BLV) bedarf (Art. 7 Abs. 3 aTAMV) und eine solche hier nicht vorlag (act. B 4/S1, S. 1). Es bleibt somit dabei, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Bei diesem Ergebnis braucht auf das Argument, eine abweichende rechtliche Würdigung, hier eine fahrlässige anstatt eine vorsätzliche Tatbegehung, hätte gemäss Art. 344 StPO vorgängig mitgeteilt werden müssen (act. B 22, S. 12), nicht eingegangen zu werden.