B 4/45, S. 7). Auch sein Verteidiger räumte an Schranken ein, dass es vergleichbare Impfstoffe gebe, einfach keine Kombiimpfstoffe, die dann mehr kosten würden (act. B 26, S. 9 f.). Darauf, ob der Beschuldigte einen Impfstoff nach seiner persönlichen Erfahrung als geeignet erachtet oder nicht bzw. ob ein vergleichbares Arzneimittel mehr kostet, kann es nach Ansicht des Obergerichts aber nicht ankommen. Kommt hinzu, dass es sich bei Impfstoffen um immunologische Arzneimittel handelt, bei welchen die Einfuhr einer Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit (BLV) bedarf (Art.