B 22, S. 11), ergibt sich aus den Einvernahmen zu diesem Thema. Dort räumte er nämlich ein, gewusst zu haben, dass der Kombiimpfstoff in der Schweiz nicht zugelassen war, rechtfertigte dessen Einsatz bei bestimmten Patienten jedoch mit medizinischen Gründen (act. B 4/45, S. 6 f., B 26, S. 4). - Art. 7 Abs. 2 aTAMV kann vorliegend nicht als Rechtsfertigungsgrund angerufen werden, da der Beschuldigte das Vorhandensein eines alternativ einsetzbaren Tollwutimpfstoffes in der Schweiz nicht grundsätzlich bestreitet (act. B 4/45, S. 7).