B 26, S. 5). Gerade mit Bezug auf diesen letzten Punkt geht das Obergericht klar davon aus, dass der Beschuldigte die ihm obliegende Sorgfaltspflicht bewusst nicht wahrgenommen hat und es sich bei seinem Vorbringen betreffend die zu Erinnerungszwecken aufbewahrten, abgelaufenen Medikamente um eine blosse Schutzbehauptung handelt. Umso mehr als der angeblich verfolgte, legitime Zweck mit einer schriftlichen Dokumentation der Inhaltsstoffe (zum Beispiel Aufbewahren