- Mit Bezug auf die verschimmelte Wurst im Kühlschrank des Behandlungsraumes und das ungekühlte Apomorphin N2 im Operationszimmer (act. B 4/10/2, S. 4) macht der Beschuldigte selbst weder einen Rechtfertigungsgrund, noch einen Sachverhaltsirrtum geltend (act. B 26, S. 5). - Dasselbe gilt für das Aufbewahren der zahlreichen abgelaufenen Medikamente (act. B 26, S. 5).