Mit Bezug auf den Einwand des Verteidigers des Beschuldigten in der Anschlussberufungsschrift vom 8. Februar 2021 (act. B 6) ist lediglich zu ergänzen, dass Sorgfaltspflichten sehr wohl vorsätzlich oder eventualvorsätzlich verletzt werden können; dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext (Art. 86 Abs. 1 lit. a aHMG; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_928/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 3.2.3). Was die an der Berufungsverhandlung geäusserten Bedenken angeht (act. B 22, S. 11, und B 26, S. 12), ist Folgendes festzuhalten: