Danach hätte er keine anderen Sachen im Praxiskühlschrank aufbewahren dürfen als Medizin und er hätte die Anweisungen der Hersteller für die Aufbewahrung von Arzneimitteln beachten müssen. Ausserdem hätten schimmlige Produkte, egal ob an einer Wurst oder Ampulle, in einer Arztpraxis nichts zu suchen. Jeder Arzt wisse zudem, dass medizinische Produkte über ein Ablaufdatum verfügten und dass dieses beachtet werden müsse. Fahrlässigkeit falle damit bei den Sorgfaltspflichtverletzungen ausser Betracht. Der Beschuldigte habe wissentlich und willentlich gehandelt.