Seite 33 sichergestellt werden können. Indem der Beschuldigte die Kontrollen offensichtlich unterlassen habe, habe er die angetroffenen Umstände bewusst in Kauf genommen. Es müsse unter diesen Umständen darauf geschlossen werden, dass es ihm egal gewesen sei. Auch habe er gewusst und hätte wissen müssen, dass er als Tierarzt Sorgfaltspflichten zu beachten habe. Danach hätte er keine anderen Sachen im Praxiskühlschrank aufbewahren dürfen als Medizin und er hätte die Anweisungen der Hersteller für die Aufbewahrung von Arzneimitteln beachten müssen.