Bezüglich der abgelaufenen Arzneimittel hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe angegeben, dass er alle drei Monate eine Kontrolle mache (act. B 4/45, S. 23). Er habe also gewusst, dass regelmässige Kontrollen angebracht gewesen wären. Die Anzahl der sichergestellten und zum Teil seit Jahren abgelaufenen Arzneimittel lasse zweifelsfrei den Schluss zu, dass die Kontrollen nicht umgesetzt worden seien. Bei regelmässig durchgeführten Kontrollen hätten nicht seit mehreren Jahren abgelaufene Heilmittel