12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Beschuldigte habe gewusst, dass der Impfstoff in der Schweiz nicht zugelassen sei, so habe er auf die Frage, ob der fragliche Impfstoff in der Schweiz zugelassen sei, geantwortet: „Nein, er war nicht zugelassen und ich habe es auch nicht bei jedem Tier angewendet, sondern nur bei medizinisch sehr genau betrachteten Patienten…“ (act. 45, S. 6). Er hätte nur das Beste für die Tiere gewollt und deshalb den nicht zugelassenen Impfstoff verwendet (vgl. act. 45, S. 7). Betreffend der Verwendung des nicht zugelassenen Impfstoffes sei Wissen und Willen des Beschuldigten zweifelsfrei belegt.