Es könne von einem Tierarzt erwartet werden, dass er über die notwendigen Kenntnisse betreffend dem Heilmittelgesetz verfüge bzw. sich ansonsten entsprechend den konkreten Umständen sachkundig mache. Es wäre dem Beschuldigten ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen, sich zu informieren. Auch habe er von den abgelaufenen Präparaten wissen müssen. Vorsätzlich handle auch, wer die Tat für möglich halte und in Kauf nehme (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB).