Dem könne nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte habe gewusst, dass durch seine Vorgehensweise die für Arzneimittel vorgeschriebene Zulassungspflicht umgangen worden sei, was aus der Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und C. hervorgehe. Darüber hinaus habe der Beschuldigte als Tierarzt die Pflicht, abzuklären, unter welchen Voraussetzungen es ihm erlaubt sei, Arzneimittel an Patienten abzugeben und/oder in die Schweiz einzuführen. Es könne von einem Tierarzt erwartet werden, dass er über die notwendigen Kenntnisse betreffend dem Heilmittelgesetz verfüge bzw. sich ansonsten entsprechend den konkreten Umständen sachkundig mache.