Gemäss dem Kantonsgericht ergibt sich aus der Korrespondenz mit C., dass der Beschuldigte gewusst habe, dass es für die Einfuhr in die Schweiz einer Bewilligung bedürfe (s. auch E-Mail des Beschuldigten an C. vom 2. Dezember 2013 in act. B 4/1.3, Position 80 und B 4/1.4 PC 22). Indem er über einen längeren Zeitraum nicht bloss einzelne Arzneimittel im Ausland bestellt habe, dort abholte, in die Schweiz brachte oder habe bringen lassen und in seiner Kleintierpraxis verwendet und den Kunden verrechnet habe, habe er mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich gehandelt. Nach Ansicht der Verteidigung liege lediglich eine fahrlässige Deliktsbegehung vor. Dem könne nicht gefolgt werden.