Subjektiver Tatbestand Nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, war der Beschuldigte sich dessen bewusst, dass die Impfstoffe in der Schweiz nicht zugelassen waren und dass er sie nicht in die Schweiz hätte importieren dürfen. Das werde mitunter dadurch bestätigt, dass er die Impfungen mit seinem deutschen Praxisstempel visiert und Rechnungen manuell angepasst habe, so dass deren wahrer Inhalt für die Behörden unkenntlich geworden sei