Eine weitergehende Auseinandersetzung mit möglichen Gesundheitsgefahren ist nicht erforderlich, denn die Vorschriften des Heilmittelgesetzes dienen dazu, die Gesundheit von Mensch und Tier zu schützen (Art. 1 Abs. 1 HMG). Wird eine Vorschrift wie die Regeln der "Guten Vertriebspraxis" verletzt, ist gemäss Bundesgericht davon auszugehen, dass eine abstrakte Gefahr für die Gesundheit anderer gegeben ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_444/2010 vom 16. September 2010 E. 4.2.3 und 6B_1354/2017 vom 14. Juni 2018 E. 1.3).