B 2 E. 3.2.5, S. 43), war eine abstrakte Gesundheitsgefährdung gegeben, weil der Beschuldigte einen in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoff verwendete und Sorgfaltspflichten verletzte. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit möglichen Gesundheitsgefahren ist nicht erforderlich, denn die Vorschriften des Heilmittelgesetzes dienen dazu, die Gesundheit von Mensch und Tier zu schützen (Art. 1 Abs. 1 HMG).