Zu prüfen bleibt indessen die Tatbestandserfüllung von Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG, welcher als Auffangtatbestand Fälle erfasst, bei denen der Tatbestand nach Art. 86 Abs. 1 aHMG nur nicht erfüllt ist, weil die Gesundheit von Menschen (oder Tieren) konkret nicht gefährdet wird (BENEDIKT A. SUTER, a.a.O., N. 3 zu Art. 87 HMG). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält (act. B 2 E. 3.2.5, S. 43), war eine abstrakte Gesundheitsgefährdung gegeben, weil der Beschuldigte einen in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoff verwendete und Sorgfaltspflichten verletzte.