Die vorausgesetzte konkrete Gefährdung der Gesundheit von Menschen/Tieren ist Teil des objektiven Tatbestandes und hat eine selbständige Bedeutung. Das Bundesgericht hat erkannt, dass durch dieses Erfordernis, welches sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, der Anwendungsbereich des Vergehenstatbestandes im Sinne von Art. 86 aHMG erheblich eingeschränkt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2015, 6B_621/2015 E. 1.2.1 f.). Eine Gefährdung der Gesundheit ist nur gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit von Beeinträchtigungen der Gesundheit von einer gewissen Schwere besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2015, 6B_621/2015 E. 1.4.2).