Das bedeutet, dass durch das Verhalten tatsächlich Menschen/Tiere gefährdet worden sein müssen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2015, 6B_621/2015 E. 1.2.1). Die Gefährdung ergibt sich nicht automatisch aus der Erfüllung des Tatbestandes gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a-g aHMG (BENEDIKT A. SUTER, a.a.O., N. 8 zu Art. 86 HMG). Die vorausgesetzte konkrete Gefährdung der Gesundheit von Menschen/Tieren ist Teil des objektiven Tatbestandes und hat eine selbständige Bedeutung.