Zur Erfüllung des Tatbestandes genügt es nicht, dass die Möglichkeit, Wahrscheinlichkeit oder das Risiko respektive die Gefahr besteht, dass die Gesundheit von Menschen gefährdet wird. Es ist eine konkrete Gefährdung erforderlich, eine abstrakte respektive erhöht abstrakte Gefährdung reicht nicht aus (BGE 135 IV 37 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2015, 6B_621/2015 E. 1.2.1.; BENEDIKT A. SUTER, a.a.O., N. 8 zu Art. 86 HMG). Das bedeutet, dass durch das Verhalten tatsächlich Menschen/Tiere gefährdet worden sein müssen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2015, 6B_621/2015 E. 1.2.1).