Gefährdung der Gesundheit Der objektive Tatbestand von Art. 86 aHMG verlangte explizit, die Gefährdung der Gesundheit von Menschen (oder Tieren). Dies im Gegensatz zum geltenden Art. 86 HMG. Es ist jenes Recht anzuwenden, das für den Beschuldigten das mildere darstellt, was hier Art. 86 aHMG ist, der im objekitven Tatbestand die Gefährdung der Gesundheit von Menschen fordert (BENEDIKT A. SUTER, a.a.O., N. 8 zu Art. 86 HMG); Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2015, 6B_621/2015 E. 1.2.1). Zur Erfüllung des Tatbestandes genügt es nicht, dass die Möglichkeit, Wahrscheinlichkeit oder das Risiko respektive die Gefahr besteht, dass die Gesundheit von Menschen gefährdet wird.