Seite 30 Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2018, 6B_1093/2017 E. 1.3.1). Im Zweifelsfall ist somit von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen. Es ist somit anzunehmen, dass der Gewinn aus dem Verkauf, der in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimittel im Vergleich zum Gesamtverdienst eines Tierarztes (vgl. dazu act. B 4/1.1b, S. 13) unbedeutend war, was bedeutet, dass der Beschuldigte daraus kein regelmässiges