Der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerte Grundsatz der Unschuldsvermutung („in dubio pro reo“) enthält eine Beweislast- und Beweiswürdigungsregel (Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2011, 6B_831/2010 E. 2.3). Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Es wäre somit Sache der Anklagebehörde gewesen, nachzuweisen, dass durch deliktisches Handeln regelmässige und namhafte Beträge erzielt worden sind. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen