B 4/10/2, S. 9 ff.). Es ist zudem nicht belegt, welchen Gewinn der Beschuldigte mit den Arzneimitteln erzielte. So ist aus act. B 4/1.3 nicht ersichtlich, welches Arzneimittel der Beschuldigte für welchen Eurobetrag einkaufte und zu welchem Preis er es an seine Kunden abgab. Gegen Gewerbsmässigkeit spricht, dass kein Weiterverkauf stattfand, sondern der Beschuldigte die Präparate lediglich an seine eigenen Kunden abgab. Der Zeuge L. erklärte, er habe nicht den Eindruck gehabt, dass der Beschuldigte aufs Geld aus gewesen sei (act. B 4/82, S. 4). Die E-Mail von C. an den Beschuldigten vom 18. Juli 2014 deutet eher auf kleinere Mengen hin: