Er bestellte regelmässig im Ausland Arzneien und liess sie an C. oder über C. liefern und dieser übergab sie dem Beschuldigten oder brachte sie vorbei bzw. liess sie vorbeibringen. Der Beschuldigte handelte im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit und konnte durch die widerrechtliche Handlung einen Wettbewerbsvorteil erzielen. Er hätte damit die Behandlungen zu einem deutlich tieferen Preis anbieten oder eine deutlich höhere Marge erzielen können. Allerdings ist die Staatsanwaltschaft den Beweis für diese beiden Varianten schuldig geblieben (act. B 4/10/2, S. 15 f.).