Seite 29 Wie auch das Kantonsgericht festgehalten hat, spricht für das Vorliegen von Gewerbsmässigkeit, dass der Beschuldigte während einer Zeitspanne von mehreren Jahren mehrmals und regelmässig Arzneimittel in die Schweiz einführte oder auch einführen liess. Er bestellte regelmässig im Ausland Arzneien und liess sie an C. oder über C. liefern und dieser übergab sie dem Beschuldigten oder brachte sie vorbei bzw. liess sie vorbeibringen.