Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Staatsanwaltschaft zum Thema Gewerbsmässigkeit keine neuen Argumente vorgetragen (act. B 20, S. 3 f.). Der Beschuldigte bestreitet das Vorliegen eines gewerbs- resp. berufsmässigen Vorgehens nach wie vor (act. B 22, S. 9 f.).